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   LG Berlin, 19.01.2012 - 51 T 733/11   

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https://dejure.org/2012,3941
LG Berlin, 19.01.2012 - 51 T 733/11 (https://dejure.org/2012,3941)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2012 - 51 T 733/11 (https://dejure.org/2012,3941)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - 51 T 733/11 (https://dejure.org/2012,3941)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorgehen eines Organs der Zwangsvollstreckung gegen eine dritte Person ohne tatsächliche Sachherrschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Räumungsvollstreckung bei ausgewechseltem Türschild

  • mietrechtsiegen.de

    Zwangsräumung Wohnung - anderer Name auf Türschild als im Titel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 750 Abs. 1 S. 1; ZPO § 885 Abs. 1
    Vorgehen eines Organs der Zwangsvollstreckung gegen eine dritte Person ohne tatsächliche Sachherrschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Name an der Wohnungstür bedeutet nicht immer Mitbesitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 7179
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 29/04

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen Dritten

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 51 T 733/11
    Deshalb kann das Organ der Zwangsvollstreckung regelmäßig gegen weitere Personen nur dann räumenderweise vorgehen, wenn auch gegen sie ein Titel vorliegt (vgl. anstelle vieler: BGH Rpfleger 2004, 640 f., NJW 2008, 3288 f.; KG GE 1993, 1329; OLG Celle NJW-RR 1988, 913).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZB 80/07

    Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei gleichzeitiger

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 51 T 733/11
    Deshalb kann das Organ der Zwangsvollstreckung regelmäßig gegen weitere Personen nur dann räumenderweise vorgehen, wenn auch gegen sie ein Titel vorliegt (vgl. anstelle vieler: BGH Rpfleger 2004, 640 f., NJW 2008, 3288 f.; KG GE 1993, 1329; OLG Celle NJW-RR 1988, 913).
  • OLG Celle, 15.12.1987 - 16 U 242/86
    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 51 T 733/11
    Deshalb kann das Organ der Zwangsvollstreckung regelmäßig gegen weitere Personen nur dann räumenderweise vorgehen, wenn auch gegen sie ein Titel vorliegt (vgl. anstelle vieler: BGH Rpfleger 2004, 640 f., NJW 2008, 3288 f.; KG GE 1993, 1329; OLG Celle NJW-RR 1988, 913).
  • AG Berlin-Mitte, 16.01.2017 - 31 M 8004/17

    Vorgetäuschtes Untermietverhältnis schützt nicht vor Räumung

    Für Billigkeitserwägungen sei daher kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 14.8.2008 - I ZB 39/08, BeckRS 2008, 20487; KG GE 1993, 1329; LG Berlin, Beschluss vom 19.1.2012 - 51 T 733/11, BeckRS 2012, 07179).

    Besitz bedeutet die tatsächliche Sachherrschaft über die Räume getragen von einem Besitzwillen (LG Berlin, Beschluss vom 19.1.2012 - 51 T 733/11; Palandt-Bassange, BGB, 75. Aufl. 2016 § 854 Rn. 3 und 4).

  • LG Siegen, 29.07.2016 - 1 S 35/16

    Wiedereinräumung des Besitzes durch den Einbau neuer Schlösser

    Ein solches Schild reicht aber für erkennbaren Besitz an einem Raum oder den in dem Raum befindlichen Gegenständen nicht aus (vgl. hierzu auch LG Berlin, Beschl. v. 19.01.2012, 51 T 733/11, zit. nach BeckRS 2012, 07179).
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